Berliner Senat beschließt generelles Verbot der privaten Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten

Aus der Sitzung des Senats am 22. September 2009

Systematik: 
Zeit: 
Raum: 

Künftig ist die private Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Berlin nicht mehr erlaubt. Dazu wird die Verordnung zum Halten solcher Tiere geändert. Die bisherige Ausnahmemöglichkeit vom Haltungsverbot wird deutlich eingeschränkt.

Ausnahmegenehmigungen für die private, nicht gewerbliche Haltung von Tieren, die für den Menschen aufgrund bestimmter Eigenschaften besonders gefährlich sind, dürfen nicht mehr erteilt werden. Unter dieses generelle Verbot fallen u.a. Großkatzen, Bären, Wölfe, Giftschlangen sowie hochgiftige Skorpione und Spinnen.

Diese Änderung der Verordnung über das Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Arten hat der Senat auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Katrin Lompscher, zur Kenntnis genommen. Die Vorlage wird dem Rat der Bürgermeister vorgelegt.


Das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in privaten Haushalten kann ein großes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeuten. Bestimmte Wildtierarten verfügen durch ihr Beuteverhalten über starke Körperkräfte, Aggressivität oder können Gift ausstoßen.

Für den Menschen können diese natürlichen Verhaltensweisen der Tiere zu einer großen Gefahr werden und ihm sehr schwere, möglicherweise auch lebensgefährliche Verletzungen oder Vergiftungen zufügen. Daher gilt seit vielen Jahren ein Haltungsverbot, das jedoch auch Ausnahmen zulässt.

Für die Haltung wildlebender Tierarten wie z.B. Riesenschlangen und Echsen, die nicht so gefährlich sind, können die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelämter auf Antrag weiterhin Ausnahmegenehmigungen erteilen. Dazu muss der Halter wie schon bisher seine Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie eine ausbruchsichere und tierschutzgerechte Haltung der Tiere nachweisen.

Die Tiere, die im Moment legal, also mit Ausnahmegenehmigung gehalten werden, dürfen im Besitz der Halter verbleiben.

Verstöße gegen die Verordnung können in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

Ähnliche Beiträge

Titel Typ
Bei Anruf Abzocke –›Tasso‹ warnt vor betrügerischen Telefonanrufen falscher Tierschützer
Betrug, Marketing, Tierhaltung, Tierschutz, Verbraucherschutz, Werbung
Beitrag veröffentlicht vor vor 2 Jahre 43 Wochen
zuletzt bearbeitet vor 2 Jahre 43 Wochen
Artikel
Allianz gegen Wilderei: Naturschützer setzen Belohnung aus –10.000 Euro für Hinweise zum Tod der erschossenen sächsischen Wölfin
Naturschutzrecht, Tierschutz, Wilderei
Beitrag veröffentlicht vor vor 2 Jahre 48 Wochen
zuletzt bearbeitet vor 2 Jahre 48 Wochen
Artikel
Welpen als Weihnachtsgeschenke kurbeln illegalen Handel an
Tierhaltung, Tierschutz, Welpen
Beitrag veröffentlicht vor vor 2 Jahre 10 Wochen
zuletzt bearbeitet vor 2 Jahre 9 Wochen
Artikel
Tierschutzorganisation Vier Pfoten r
Tierhaltung, Tierschutz
Beitrag veröffentlicht vor vor 4 Jahre 35 Wochen
zuletzt bearbeitet vor 4 Jahre 32 Wochen
Artikel
Tipps der Tierschutzorganisation Vier Pfoten f
Tierhaltung, Tierschutz
Beitrag veröffentlicht vor vor 4 Jahre 41 Wochen
zuletzt bearbeitet vor 4 Jahre 32 Wochen
Artikel
Tier
Gesundheit, Tierhaltung, Tierschutz
Beitrag veröffentlicht vor vor 4 Jahre 42 Wochen
zuletzt bearbeitet vor 4 Jahre 29 Wochen
Artikel