Österreichischer Verwaltungsgerichtshof: Hundehalteverbot rechtmäßig

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Gegen den Beschwerdeführer, der zunächst in Wien die Zucht von Dogo Argentinos betrieben hat, waren seit 1995 mehrere Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen erlassen worden, weil er die in seiner Obhut befindlichen Hunde nicht so gehalten oder verwahrt hatte, dass von ihnen keine Gefährdung ausgehen konnte.

Drei seiner Hunde haben am 27. April 1998 einen Yorkshire Terrier zu Tode gebissen und zwei Personen verletzt. Am 12. Jänner 1999 liefen im Bereich der Jesuitenwiese in Wien drei Dogo-Argentino-Hunde des Beschwerdeführers frei herum, wobei diese einen anderen Hund so attackierten, dass er in der Folge eingeschläfert werden musste; die Hundehalterin wurde leicht verletzt. Am 4. März 1999 wurde im Währinger Park in Wien in der Hundezone einem Schäferhund von einem Hund des Beschwerdeführers eine Wunde am Ohr zugefügt, die genäht werden musste.

Zu Beginn des Jahres 1999 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Gutenstein. Wegen eines Vorfalls am 18. April 1999, bei welchem zwei der Hunde des Beschwerdeführers zwei Kinder "gestellt" und angebellt hatten, befürworte der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein Verbot der Hundehaltung durch den Beschwerdeführer. In weiterer Folge haben am 4. Juli 1999 zwei Hunde des Beschwerdeführers in Gutenstein Hühner gejagt und ein Huhn tot gebissen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung das Halten von Hunden sowie der Umgang mit Hunden auf unbestimmte Zeit verboten. Eine dagegen erhobene Berufung wies die Nö. Landesregierung ab. Wie insbesondere den Berichten des Gendarmeriepostens Gutenstein zu entnehmen sei, komme der Beschwerdeführer seiner Halteverpflichtung in derart nachlässiger Weise nach, dass sich die Hunde in der Öffentlichkeit frei und unbeaufsichtigt bewegen könnten und damit wiederholt Schäden verursachten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Verhängung eines Tierhalteverbotes sei nur gerechtfertigt, wenn zu befürchten sei, dass jemand seine eigenen Tiere quälen werde.

Dieser Rechtsansicht folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht, zumal das Gesetz allgemein darauf abstellt, dass niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Schutzobjekt ist daher das Tier schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob es im Eigentum eines Menschen steht. Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 10 Niederösterreichisches Tierschutzgesetz ist es ausserdem verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, ohne dass dabei Tatbestandsvoraussetzung wäre, dass das eigene Tier bei dieser Hetze Schmerzen, Leiden oder einem Schaden ausgesetzt würde. Das zu schützende Gut dieser Bestimmung ist eindeutig jenes Tier, auf das das Tier gehetzt wird, oder an dem ein anderes Tier auf Schärfe abgerichtet oder geprüft werden soll. Ziel dieses Gesetzes ist es somit auch, andere Tiere zu schützen, die Qualen ausgesetzt werden, die von Tieren des Tierhalters verursacht werden.

Da der Beschwerdeführer nach wie vor die Hunde unbeaufsichtigt herumlaufen lässt und demgemäss zu befürchten ist, dass seine Hunde weitere Tiere durch Bisse quälen bzw. töten würden, wurde das Hundehalteverbot zu Recht verfügt.

Netmarks

  • RIS-Volltext - Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. September 1999,

Zl. RU5-TB-014/000, betreffend Hundehalteverbot, zu Recht erkannt

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